KI Stand: 13. Juli 2026 4 Min Lesezeit

KI-Kennzeichnung ab 2. August 2026: was der AI Act für Shops heißt

Ab 2. August 2026 greifen die Transparenz-Pflichten des AI Act. Was Shopify-Shops mit KI-Produkttexten, KI-Bildern und Chatbots wirklich kennzeichnen müssen, und was nicht.

Seit Wochen kursiert in Shop-Betreiber-Kreisen eine verkürzte Warnung: ab August müsse jeder KI-generierte Produkttext als solcher gekennzeichnet werden, sonst drohe Ärger. Das ist in dieser Pauschalität falsch, und die Verkürzung führt zu Aktionismus an der falschen Stelle. Am 2. August 2026 greifen die Transparenz-Pflichten aus Artikel 50 des AI Act, der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz. Was diese Pflichten für einen Shopify-Shop bedeuten, ist präziser und in Teilen entspannter, als die Warnungen nahelegen.

Zwei Pflichten, zwei Adressaten

Artikel 50 trennt sauber zwischen dem Anbieter eines KI-Systems und dem, der es einsetzt. Diese Trennung entscheidet, was auf Sie als Shop-Betreiber zukommt.

Die eine Pflicht ist die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte: KI-generierte Bilder, Audio, Video und Texte müssen so markiert sein, dass Maschinen sie als künstlich erzeugt erkennen können. Diese Pflicht trifft nach Artikel 50 Absatz 2 den Anbieter des KI-Systems, also das Werkzeug, mit dem Sie arbeiten. Wenn Sie Produkttexte mit einem gängigen KI-Dienst erzeugen, ist es dessen Aufgabe, den Output technisch zu markieren, nicht Ihre.

Die zweite Pflicht ist die Offenlegung durch den Einsetzer, den Deployer. Hier wird es für Shops konkret, aber auch enger, als viele denken.

Warum Produkttexte meist nicht betroffen sind

Die Deployer-Pflicht zur Offenlegung KI-generierter Texte greift nur für Texte, die “zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse” veröffentlicht werden. Das zielt auf Nachrichten und redaktionelle Beiträge, nicht auf Produktbeschreibungen im Shop. Ein KI-geschriebener Text für eine Trinkflasche oder ein Sofa informiert nicht die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Er verkauft ein Produkt.

Dazu kommt eine zweite Entlastung: die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen redaktionellen Prüfung und Verantwortung unterliegt. Genau das ist bei einem sauberen KI-Workflow der Regelfall, wenn ein Mensch den generierten Text redigiert und freigibt. Wer so arbeitet, wie wir es im Beitrag zu KI-Produkttexten beschrieben haben, erfüllt die Voraussetzung ohnehin.

Das ist kein Freibrief, KI-Texte unbesehen zu veröffentlichen. Aber es verschiebt die Aufgabe von “kennzeichnen” zu “redaktionell verantworten”, und das ist die deutlich sinnvollere Pflicht.

Wo Shops tatsächlich handeln müssen

Zwei Stellen verdienen echte Aufmerksamkeit.

Erstens KI-generierte oder KI-bearbeitete Bilder, die als Deepfake einzuordnen sind, also fotorealistische Darstellungen, die echt wirken, es aber nicht sind. Wer Produktumfelder, Model-Aufnahmen oder Szenen künstlich erzeugt und sie so präsentiert, als seien es echte Fotografien, fällt unter die Offenlegungs-Pflicht für Deepfakes nach Artikel 50 Absatz 4. Hier ist ein sichtbarer Hinweis nötig. Für ein rein synthetisch erzeugtes, klar als Illustration erkennbares Bild gilt das nicht in gleicher Weise.

Zweitens Chatbots. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1, das System so zu gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI sprechen, trifft den Anbieter des KI-Systems, also den Hersteller Ihres Chat-Tools. Als Shop-Betreiber prüfen Sie, dass das eingesetzte Tool diesen KI-Hinweis tatsächlich anzeigt, sofern der KI-Einsatz nicht ohnehin offensichtlich ist. In der Praxis ist das ein Blick ins Chat-Fenster, kein Projekt.

Wichtig ist, diese Pflichten von bereits geltendem Recht zu trennen. Unabhängig vom AI Act gilt weiterhin das Wettbewerbs- und Irreführungsrecht. Ein KI-Bild, das ein Produkt anders aussehen lässt, als es geliefert wird, war schon vor dem AI Act ein Problem. Ein klarer Hinweis auf synthetische Darstellungen dient damit zwei Zwecken gleichzeitig: er erfüllt die neue Transparenz-Pflicht und senkt das ohnehin bestehende Abmahn-Risiko wegen irreführender Darstellung.

Was jetzt zu tun ist

Der nüchterne Blick: für die meisten DACH-Shops ist der 2. August 2026 kein Grund für hektisches Nachrüsten an Produkttexten. Der Aufwand liegt bei den Bildern und beim Chatbot, und beides ist überschaubar, wenn man es gezielt angeht.

Sinnvoll ist eine kurze Bestandsaufnahme: Wo im Shop entsteht KI-generierter Inhalt, und welche Kategorie trifft zu? Produkttext mit menschlicher Freigabe braucht keine Kennzeichnung. Fotorealistisches KI-Bild braucht einen Hinweis. Chatbot braucht die Klarstellung, dass hier eine KI antwortet. Für die maschinenlesbare Markierung ist zudem eine Übergangsregelung politisch beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Der Digital Omnibus (politische Einigung im Mai 2026, Zustimmung des EU-Parlaments im Juni 2026) gewährt Anbietern, deren generative KI-Systeme schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, eine zusätzliche Frist, voraussichtlich bis Dezember 2026. Bis zur Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht der finale Wortlaut aus, und die Erleichterung betrifft ohnehin den Anbieter des KI-Systems, nicht Ihren Shop.

Wer diese drei Fälle einmal sauber durchgeht, ist auf der sicheren Seite, ohne die eigene Content-Produktion auszubremsen. Im Rahmen von Compliance-Care machen wir eine technische Bestandsaufnahme Ihrer KI-Inhalte; die juristische Bewertung im Einzelfall bleibt bei einer Fachkanzlei. Für eine kurze Ersteinschätzung genügt eine Nachricht über das Kontaktformular.

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