Wer in den letzten Wochen den Paragraphen des Verpackungsgesetzes nachgeschlagen hat, auf den sich die eigene LUCID-Registrierung stützt, hat vermutlich eine Fehlerseite bekommen. Das ist kein Ausfall, sondern das Ergebnis: Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. An seine Stelle ist am 12. August 2026 das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz getreten, kurz VerpackDG, verkündet als Artikel 1 desselben Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 207).
Für die meisten Shops ändert sich damit an der Grundaufgabe nichts: Registrieren, an einem System beteiligen, Mengen melden. Was sich ändert, sind die Fundstellen, ein Teil der Daten und vor allem zwei Termine, die jetzt im Kalender stehen sollten.
Warum das nicht die PPWR ist
Wir hatten im Juli über die PPWR geschrieben und dort offen gelassen, wie das Zusammenspiel mit dem deutschen Recht am Ende aussieht. Das ist jetzt beantwortet, und zwar deutlicher als erwartet: Der deutsche Gesetzgeber hat das Verpackungsgesetz nicht angepasst, sondern durch ein Durchführungsgesetz ersetzt.
Das erklärt auch den sperrigen Namen. Die inhaltlichen Vorgaben zu Verpackungen stehen in der Verordnung (EU) 2025/40 und gelten unmittelbar. Das VerpackDG regelt, was national dazugehört: das Register, die Systeme, die Rücknahme, das Pfand, die Bußgelder. Wer also Hersteller ist, bestimmt seit dem 12. August Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung und nicht mehr ein deutscher Paragraph.
Die zwei Termine, die jetzt zählen
Die Übergangsregeln stehen gesammelt in § 68 VerpackDG. Zwei davon betreffen praktisch jeden registrierten Shop.
12. November 2026. Wer nach dem alten § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Absatz 2 Satz 1 auch nach dem neuen § 6 als registriert. Sie müssen sich also nicht neu anmelden. Satz 2 hängt daran aber eine Frist: Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Gemeint ist die Mitteilungspflicht für Registrierungsdaten, die sonst unverzüglich zu erfüllen wäre. Der Übergang gibt dafür also ein Zeitfenster, und dieses Fenster schließt sich in zwei Monaten.
31. Dezember 2026. Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten nach § 68 Absatz 1 fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026, und auch das nur vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen. Praktisch heißt das: Die Beteiligung für 2027 wird unter dem neuen Gesetz geschlossen, und wer die Verlängerung sonst im Dezember nebenbei erledigt hat, sollte sie dieses Jahr früher anfassen und sich die Bestätigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 schriftlich oder elektronisch geben lassen.
Eine Frist ist bereits durch
§ 68 Absatz 2 Satz 3 richtet sich an Hersteller, die nach dem neuen § 6 Absatz 1 Satz 1 erstmals registrierungspflichtig sind und es nach dem alten § 9 VerpackG noch nicht waren. Sie mussten sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Dieser Termin ist vorbei.
Betroffen ist, wer durch den geänderten Herstellerbegriff neu in die Pflicht rutscht. Wenn Sie nicht sicher sind, ob das auf Sie zutrifft, ist die Reihenfolge trotzdem klar: erst prüfen, dann registrieren, nicht umgekehrt abwarten. Die Registrierung ist nach § 6 Absatz 3 über das elektronische System der Zentralen Stelle vorzunehmen, und die Bestätigung mit der Registrierungsnummer kommt von dort zurück.
Eine oft zitierte Entspannung gilt hier ausdrücklich nicht: § 66 Absatz 2 VerpackDG ist nach § 68 Absatz 17 zwar erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden, dieser Absatz betrifft aber nur Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2025/40 selbst. Die Ahndung einer fehlenden Registrierung steht in § 66 Absatz 1 Nummer 1, die der fehlenden Systembeteiligung in Nummer 3, und die einer unterbliebenen Änderungsmitteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Nummer 2. Diese Tatbestände gelten seit dem 12. August 2026.
Was sich an den Daten selbst geändert hat
Der Katalog der Registrierungsangaben in § 6 Absatz 2 ist länger als der alte. Verlangt werden unter anderem die europäische oder nationale Steuernummer, eine vertretungsberechtigte natürliche Person, die nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse, die Markennamen, unter denen Sie Verpackungen erstmals bereitstellen, und eine aufgeschlüsselte Angabe zu den Verpackungen selbst.
Diese Aufschlüsselung ist der Teil, der Arbeit macht. Sie trennt systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Wer bisher nur “Versandverpackung” im Kopf hatte, sollte den eigenen Verpackungs-Einkauf einmal daraufhin durchgehen.
Nach § 6 Absatz 4 veröffentlicht die Zentrale Stelle einen Teil dieser Angaben im Internet, darunter Markennamen, Registrierungsnummer und Registrierungsdatum. Das ist die Kehrseite: Ihre Einträge sind öffentlich, und Ihre Lieferanten-Einträge auch.
Was das für den Shop-Alltag heißt
Zwei Dinge. Erstens die eigene Registrierung: Daten im Verpackungsregister öffnen, gegen den Katalog in § 6 Absatz 2 abgleichen, fehlende Angaben bis zum 12. November nachziehen, Systembeteiligung für 2027 anstoßen.
Zweitens die Lieferanten-Seite, die gern übersehen wird. Nach § 13 Absatz 3 VerpackDG dürfen Vertreiber Verpackungen nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind oder sich nicht an einem System beteiligt haben. Das ist keine neue Konstruktion, aber die Nachweise, die Sie dafür 2025 eingesammelt haben, verweisen auf ein Gesetz, das nicht mehr gilt. Wie sich diese Prüfung in einem Vorgang statt in drei getrennten Durchgängen organisieren lässt, haben wir in einem eigenen Artikel beschrieben.
Was jetzt sinnvoll ist
Drei Schritte, alle ohne Projektcharakter. Erstens: einen Termin für den 12. November rückwärts planen, weil die Datenprüfung selbst schnell geht, die Beschaffung fehlender Angaben aber nicht. Zweitens: die Systembeteiligung für 2027 nicht ins Weihnachtsgeschäft schieben. Drittens: alte Compliance-Notizen, die auf Paragraphen des Verpackungsgesetzes verweisen, beim nächsten Durchgang auf die neuen Fundstellen umschreiben, sonst prüft in zwei Jahren jemand gegen ein Gesetz, das seit 2026 außer Kraft ist.
Wenn Sie diese Fristen nicht einzeln nachhalten wollen, ist genau das die Aufgabe unseres Moduls Compliance-Care: laufende Beobachtung der Vorgaben und ein Formal-Check, keine juristische Bewertung des Einzelfalls. Eine kurze Nachricht über das Kontaktformular genügt für die erste Einordnung.