“Die Agentur hat den Shop gebaut, also haftet die Agentur, wenn er nicht barrierefrei ist.” Der Satz fällt in unseren Angebotsgesprächen seit dem BFSG-Start im Juni 2025 immer wieder, meist von der Auftraggeber-Seite, und in dieser Form stimmt er nicht. Er verwechselt zwei Pflichtenkreise, die nebeneinander bestehen und verschiedene Adressaten haben.

Der eine ist öffentlich-rechtlich. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich an genau benannte Rollen, und im Normalfall ist die Agentur keine davon. Der andere ist vertraglich. Was eine Agentur schuldet, steht im Vertrag, nicht im Gesetz. Wer beides vermischt, führt entweder ein Projekt ohne Absicherung oder eine Diskussion, die vor der falschen Instanz landet.

Dieser Artikel trennt die zwei Ebenen, zeigt die Schnittkante, an der Shopify-Projekte in der Praxis auseinanderlaufen, und benennt die Punkte, die in eine Vereinbarung gehören, damit die Trennung im Ernstfall trägt.

Wen das BFSG adressiert, und wen nicht

Zuerst der Geltungsbereich, weil er die halbe Frage beantwortet. Nach § 1 Absatz 3 BFSG erfasst das Gesetz Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Shop, der ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, fällt nicht darunter. Alles Folgende gilt für den Verbraucher-Shop.

Der Anknüpfungspunkt für die Pflicht selbst steht in § 3 Absatz 1 BFSG: Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Wer Wirtschaftsakteur ist, sagt § 2 Nummer 15 BFSG: ein Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer. Dienstleistungserbringer ist nach Nummer 4 derselben Vorschrift, wer auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche zu erbringen.

Eine Agentur, die einen Shop baut, erbringt eine Leistung für ein Unternehmen, nicht für Verbraucher, und sie bietet den Shop nicht als eigene Dienstleistung an. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften fällt sie damit in keine der fünf Rollen; eine veröffentlichte Behörden- oder Gerichtsentscheidung, die das bestätigt, ist uns nicht bekannt. Der Shop-Betreiber dagegen bietet Verbrauchern eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an und ist Dienstleistungserbringer.

Der Vorbehalt dazu: Wer den Shop nicht nur baut, sondern ihn gegenüber Verbrauchern selbst betreibt oder als eigenes Angebot bereitstellt, ist damit auch selbst Dienstleistungserbringer. Bei Modellen, in denen ein Dienstleister die Handelsseite mit übernimmt, ist die Rollenfrage also neu zu stellen und nicht mit dem Standardfall zu beantworten.

Praktisch heißt das: Die zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg, schreibt den Betreiber an, nicht dessen Dienstleister. Der Bußgeldrahmen aus § 37 BFSG trifft ihn, für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung bis zu 100.000 Euro. Und das Verfahren läuft gegen ihn weiter, auch wenn die Ursache im Code eines Dritten liegt. Wer zuständig ist und wie ein solches Verfahren beginnt, haben wir im Grundlagen-Artikel zum BFSG beschrieben.

Daraus folgt nicht, dass eine Agentur nichts zu verantworten hätte. Es folgt nur, dass sie es nicht gegenüber der Behörde tut. Ihre Verantwortung besteht gegenüber ihrem Auftraggeber, und deren Umfang bestimmt der Vertrag zwischen beiden. Das ist ein Unterschied mit praktischen Folgen: Ein Bußgeldbescheid richtet sich nicht gegen die Agentur, und ein Regress bei ihr ist keine automatische Folge des Bescheids, sondern ein eigener Anspruch, der eigene Voraussetzungen hat.

Diese Zuordnung ist keine Formalie, sondern der Grund, warum die Verhandlungsposition oft schief steht. Der Betreiber trägt das Risiko gegenüber der Behörde vollständig, hat aber nur so viel Zugriff auf die Ursache, wie sein Vertrag ihm gibt.

Die Größen-Ausnahme bemisst sich am Betreiber

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer als Kleinstunternehmen gilt, steht in § 2 Nummer 17: weniger als zehn beschäftigte Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

Diese Schwelle bezieht sich auf denjenigen, der die Dienstleistung erbringt, also auf den Shop-Betreiber. Die Größe der Agentur spielt dafür keine Rolle. Eine Zwei-Personen-Agentur macht den Shop eines Mittelständlers nicht ausnahmefähig, und eine große Agentur macht den Shop eines Kleinstunternehmens nicht pflichtig.

Für Projekte hat das eine Folge, die gern übersehen wird: Die Ausnahme hängt an einem Zustand, der sich ändern kann. Ein Shop, der beim Launch unter der Schwelle liegt, kann in die Pflicht hineinwachsen, ohne dass am Shop selbst etwas passiert. Wer knapp unter der Grenze baut, sollte deshalb nicht die Anforderungen weglassen, sondern höchstens ihre Priorisierung anders legen.

Was die Behörde vom Betreiber will, liegt meist bei der Agentur

Die laufenden Pflichten aus § 14 BFSG treffen ebenfalls den Dienstleistungserbringer: die öffentlich zugänglichen Informationen zur Barrierefreiheit, die fortlaufende Einhaltung, Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität und die Auskunft an die Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen. Warum das eine Dauer- und keine Projektaufgabe ist, haben wir in Barrierefreiheit überwachen statt einmal prüfen auseinandergenommen.

Der Konflikt entsteht an einer schlichten Stelle. Adressat der Auskunftspflicht ist der Betreiber. Das Wissen, das die Auskunft braucht, liegt im Repository, im Prüfbericht und im Kopf der Entwickler seines Dienstleisters. Wer beides nicht vertraglich verbindet, steht im Zweifel mit einer Behörden-Frist da und ohne Zugriff auf die Antwort, insbesondere dann, wenn die Agentur inzwischen gewechselt hat.

Hinzu kommt, dass eine Auskunft an die Behörde nicht aus einer Einschätzung besteht, sondern aus überprüfbaren Angaben: welcher Prüfmaßstab angelegt wurde, welche Teile des Shops geprüft wurden, wann, mit welchem Ergebnis und was seither geändert wurde. Diese vier Angaben entstehen nicht rückwirkend. Entweder sie sind über die Projektlaufzeit mitgeschrieben worden, oder sie fehlen.

Deshalb gehört die Mitwirkung bei Behörden-Anfragen in den Vertrag, und zwar mit einer Frist, die kürzer ist als die der Behörde, sowie mit einer Regelung für die Zeit nach Projektende. Der übliche Reflex, das über eine allgemeine Dokumentationspflicht zu erschlagen, reicht nicht: Eine Dokumentation, die niemand pflegt, beantwortet keine Rückfrage zu einem Zustand von vorgestern.

Der zweite Pflichtenkreis steht im Vertrag

Zwischen Betreiber und Agentur gilt Vertragsrecht. Bei einem Werkvertrag ist der Maßstab § 633 Absatz 2 BGB: Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, kommt es zuerst darauf an, ob sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Erst wenn auch die fehlt, zählt die gewöhnliche Verwendung, und zwar zusammen mit einer Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Der erste Halbsatz ist der wichtige. Wo Barrierefreiheit als Beschaffenheit vereinbart ist, ist die Sache klar. Wo sie nicht vereinbart ist, wird sie zur Auslegungsfrage über gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, und deren Beantwortung hängt vom Einzelfall ab: vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses, vom Leistungsbild, vom Kenntnisstand beider Seiten.

Diese Frage beantworten wir nicht, und keine Agentur sollte sie beantworten. Sie ist eine juristische Bewertung des konkreten Vertrags und gehört zu einer Kanzlei. Was wir sagen können, ist die praktische Konsequenz: Der aufwendige Weg ist der, auf dem man erst im Streit klärt, was geschuldet war. Der billige Weg ist eine Beschaffenheitsvereinbarung, die vor Projektbeginn zwei Absätze kostet.

”Barrierefrei nach WCAG 2.1 AA” ist als Klausel zu dünn

Die Klausel taucht in vielen Angeboten auf und wirkt präzise. Sie benennt aber nur den Maßstab, nicht den Prüfgegenstand.

Der Maßstab selbst ist der richtige Ausgangspunkt. § 4 BFSG vermutet die Konformität für Produkte und Dienstleistungen, die einer harmonisierten Norm entsprechen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, und das nur, soweit die Norm die Anforderungen abdeckt. Praktisch orientiert sich die Prüfung an DIN EN 301 549 und den dort referenzierten WCAG-Erfolgskriterien; eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards veröffentlicht nach § 3 BFSGV die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, und dieselbe Vorschrift verlangt, den Stand der Technik zu beachten. § 19 BFSGV richtet sich speziell an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Was der Klausel fehlt, sind vier Angaben, ohne die sie im Streit nichts trägt. Erstens der Prüfumfang: welche Templates, welche Sprachen, welche Flows vom Katalog bis zur Bestellbestätigung. Zweitens das Prüfverfahren und die Nachweisform, also ob ein automatisierter Scan genügt oder ein manueller Testbericht mit Tastatur- und Screenreader-Durchgang geschuldet ist. Drittens der Zeitpunkt, zu dem der Zustand geschuldet ist. Viertens die Regel für die Zeit danach.

Der vierte Punkt ist der teuerste. Ein Shopify-Shop ändert sich ohne Zutun des Betreibers, weil Plattform-Komponenten, Zahlungsanbieter und Apps eigene Release-Zyklen haben. Ein Vertrag, der nur den Abnahme-Zustand regelt, regelt den kürzesten Teil der Lebensdauer.

Die Schnittkante, an der Projekte auseinanderlaufen

Zwischen “die Agentur liefert” und “der Betreiber verantwortet” liegt kein Strich, sondern ein Streifen. Diese Zuordnung ist eine Projekt-Heuristik aus unserer eigenen Praxis, keine Rechtsaussage; sie sortiert, wo eine Zusage überhaupt möglich ist.

Abgedeckt

Agentur kann zusagen

  • Semantische Struktur und Überschriften-Hierarchie der Templates
  • Tastatur-Bedienbarkeit der selbst gebauten Komponenten
  • Farbkontraste im ausgelieferten Design-System
  • Fokus-Indikatoren, Formular-Labels, Fehlermeldungen im Theme

Aufmerksamkeit

Geteilte Zuständigkeit

  • Apps und Drittanbieter-Widgets, die zum Launch installiert sind
  • Checkout- und Kundenkonto-Komponenten der Plattform
  • Redaktions-Vorlagen: Feld baut die Agentur, Inhalt liefert der Betreiber
  • Nachbesserung nach Plattform- und App-Updates

Außerhalb

Bleibt beim Betreiber

  • Produkttexte, Alt-Texte, Bildbeschreibungen
  • PDF-Datenblätter und Downloads
  • Später installierte Apps und eingebundene Skripte
  • Kampagnen-Seiten aus dem Page-Builder, Videos ohne Untertitel

Die mittlere Spalte ist der Grund, warum pauschale Zusagen scheitern. Sie enthält genau die Teile, die keine der beiden Seiten allein kontrolliert, und sie wächst über die Laufzeit eines Shops, statt zu schrumpfen.

Die Redaktions-Vorlagen verdienen eine eigene Bemerkung, weil sie ein häufiger stiller Fehler sind. Wenn ein Theme ein Alternativtext-Feld anbietet, es aber optional lässt und ohne Hinweis ausliefert, entstehen über die Jahre Bilder ohne Beschreibung, und zwar in einer Menge, die niemand mehr nacharbeitet. Formal ist das ein Inhalts-Thema und liegt beim Betreiber. Praktisch hat die Entscheidung, das Feld optional und unkommentiert zu lassen, die Agentur getroffen. Genau hier lohnt es sich, die Zuordnung im Projekt einmal auszusprechen, statt sie erst im Prüfbericht zu entdecken.

Apps und Fremdcode: die Lücke, die niemand gebaut hat

In den Shops, die wir betreuen, kommen regelmäßig ein Consent-Werkzeug, ein Bewertungs-Widget, mindestens ein Zahlungs-Button und oft ein Versand- oder Retouren-Modul zusammen. Keines dieser Elemente stammt von der Agentur, und alle erscheinen im Shop.

Nach unserer Lesart sieht die Marktüberwachung darauf eine einzige Dienstleistung. Eine Grenze zieht allerdings § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG: Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt hat und die nicht seiner Kontrolle unterliegen, sind ausgenommen. Eine App, die Sie selbst auswählen und installieren, unterliegt typischerweise Ihrer Kontrolle; bei fremden eingebetteten Inhalten kann das anders liegen, und genau diese Abgrenzung ist eine Frage für die Kanzlei, nicht für uns. § 19 BFSGV nennt für den elektronischen Geschäftsverkehr ausdrücklich Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, also überwiegend Bereiche, die in einem Shopify-Shop nicht aus dem Theme kommen. Ein Vertrag, der Fremdcode stillschweigend ausklammert, lässt damit genau die Zone offen, in der die Anforderungen am spezifischsten sind.

Wir arbeiten deshalb mit einer Faustregel, die unbequem und kurz ist: Was im Shop erscheint, behandeln wir als Teil der Dienstleistung, unabhängig davon, wer es geschrieben hat. Daraus folgt kein Anspruch gegen die Agentur, wohl aber die Notwendigkeit, im Vertrag drei Dinge zu klären. Wer prüft eine App vor der Installation. Wer prüft nach einem App-Update. Und was passiert, wenn ein Anbieter nicht nachbessert, weil dann eine Ablöse-Entscheidung ansteht und keine technische.

Auf die Ausnahme nach § 17 beruft sich der Betreiber, nicht die Agentur

§ 17 BFSG erlaubt es, sich auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen. Das ist keine formlose Entscheidung: Der Wirtschaftsakteur muss die Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 vornehmen, sie dokumentieren, ab der letzten Erbringung der Dienstleistung fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten.

Absatz 3 macht daraus zusätzlich eine wiederkehrende Aufgabe: Der Dienstleistungserbringer hat die Beurteilung je Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen, außerdem bei jeder Änderung der angebotenen Dienstleistung und auf Aufforderung der für die Prüfung der Konformität der Dienstleistung zuständigen Behörde, in Deutschland derselben Stelle. Die Berufung auf die Ausnahme ist damit kein einmaliger Vorgang.

Wirtschaftsakteur ist hier wieder der Betreiber. Eine Agentur kann den Aufwand für eine Anforderung beziffern und ihn technisch begründen, und diese Zahlen sind für die Beurteilung nützlich. Die Berufung selbst ist aber eine Entscheidung mit Melde- und Dokumentationsfolgen, die der Betreiber trifft und verantwortet.

Wer diesen Weg erwägt, sollte ihn deshalb als das behandeln, was er ist: ein Verfahren mit Nachweispflicht, nicht eine Abkürzung. Und er sollte ihn juristisch begleiten lassen, weil die Kriterien der Anlage 4 Wertungen enthalten, die eine Aufwandsschätzung nicht ersetzt.

Fünf Punkte, die in die Vereinbarung gehören

Erstens eine Beschaffenheitsvereinbarung mit Prüfmaßstab und Prüfumfang: welche Norm, welche Templates, welche Nutzungspfade, welche Sprachen.

Zweitens die Nachweisform bei Abnahme. Ein Testbericht mit benannten Prüfschritten ist ein Abnahme-Kriterium, ein Screenshot eines Scan-Werkzeugs ist keines.

Drittens die Regelung für die Zeit nach Abnahme: wer nach Plattform- und App-Updates prüft, in welchem Rhythmus, und wer die Nachbesserung trägt. Das ist der Punkt, der später den Unterschied macht.

Viertens die Mitwirkung bei Auskunftsverlangen der Marktüberwachungsbehörde, mit Frist und mit einer Regelung für die Zeit nach Vertragsende.

Fünftens der Umgang mit Fremdcode: Freigabe vor Installation, Prüfung nach Updates, und eine klare Haftungsabgrenzung für Komponenten, die der Betreiber selbst nachrüstet. Wer diese fünf Punkte vor Projektbeginn klärt, verlagert die Diskussion aus dem Streitfall in die Angebotsphase, wo sie deutlich weniger kostet.

Was wir Ihnen raten

Trennen Sie die Frage “wer haftet gegenüber der Behörde” von der Frage “wer schuldet mir was”. Die erste ist beantwortet, sobald Sie wissen, wer Dienstleistungserbringer ist, und das sind bei einem Verbraucher-Shop Sie. Die zweite entscheidet Ihr Vertrag, und sie ist genau so gut beantwortet, wie dieser Vertrag geschrieben ist.

Wenn Sie einen laufenden Shop haben und wissen wollen, wo er technisch steht, ist der Compliance-Check ein pragmatischer Einstieg. Wo daraus ein Dauerthema wird, deckt unsere Compliance-Care die technische Überwachung ab, als Formal-Check ohne juristische Bewertung des Einzelfalls. Und wenn gerade ein Projekt ansteht, schreiben wir Ihnen die technische Spezifikation dazu: Prüfumfang, Prüfverfahren, Nachweisform und Monitoring-Rhythmus. Vertragsklauseln formulieren und bewerten wir nicht, das gehört zu Ihrer Kanzlei. Schildern Sie uns über das Kontaktformular kurz Ihr Setup.